Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 94 Aufgaben der Länder
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 147
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 – 12 TaBVGa 4/17
- BAG, 25.10.2017 – 7 ABR 2/16Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen - Kennwort bei MehrheitswahlZitiert von 15
- BAG, 07.04.2004 – 7 ABR 35/03Zitiert von 11
- LAG Hamm, 02.09.2016 – 13 TaBV 94/15
- ArbG Bonn, 04.05.2011 – 5 BV 51/11Zitiert von 1
- BAG, 20.01.2010 – 7 ABR 39/08Wahl einer Schwerbehindertenvertretung - Hinweis- und Prüfungspflicht des Wahlvorstands - Originalunterschrift auf WahlvorschlagslisteZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BAG, 15.04.2026 – 7 ABR 32/24Wahl der Schwerbehindertenvertretung - schriftliche Stimmabgabe - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
- LSG NRW, 05.02.2026 – L 9 SO 127/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/94#abs-1 (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/94#abs-2 (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/94#abs-3 (3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/94#abs-4 (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/94#abs-5 (5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.